Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen dazu, digitale Angebote barrierefrei zugänglich zu machen, sofern sie Produkte oder Dienstleistungen online anbieten.
Barrierefreiheits­stärkungsgesetz (BFSG) – ab Juni 2025 rechtlich verpflichtend
Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen dazu, digitale Angebote barrierefrei zugänglich zu machen, sofern sie Produkte oder Dienstleistungen online anbieten.
Digitale Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen wie bspw. Seh- oder Hörbeeinträchtigungen genutzt werden können – z. B. durch Screenreader, Tastaturnavigation oder spezielle Eingabehilfen.
Wenn Du eine Website oder einen digitalen Dienst betreibst, musst Du also sicherstellen, dass:
Als technischer Standard gilt z. B. die Norm EN 301 549, an der Du Dich orientieren kannst.
Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter, unter 2 Mio. € Jahresumsatz), die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen; für Produkte gelten jedoch keine Ausnahmen. Websites, die ausschließlich den B2B-Bereich betreffen sind nicht betroffen.
Es gibt für bestimmte Dienstleistungen Übergangsfristen, damit Du genügend Zeit hast, die Anforderungen umzusetzen. Bestimmte Dienstleistungen unterliegen einer Frist bis zum 28.06.2030, z. B.:
Außerdem kannst Du eine Ausnahme beantragen, wenn die Umsetzung wirtschaftlich unverhältnismäßig ist – das musst Du aber im Einzelfall gut begründen.
Wir übernehmen gern die Bestandsanalyse der Website, um Risiken und Lücken zu identifizieren und erstellen für die Umsetzung eine entsprechende Kostenkalkulation, um diese zu schließen.
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